Gesetze / Darlehensverordnung DarlehensV § 13a Übergangsvorschrift Bund Außer Kraft — § 13a ist seit 02.10.2025 nicht mehr im DarlehensV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 29.10.2022. Bis zum Ablauf des 31. März 2020 sind die §§ 6 und 8 und die Anlage in der am 31. August 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.